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Mandanteninformationen für Unternehmer und Freiberufler Mai 2017


Liebe Mandantin, lieber Mandant,


auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen


Stephan Gißewski, Steuerberater


Inhalt

1.

Zu viel des Guten: Wenn das Arbeitszeugnis zu positiv formuliert ist

2.

Sale-and-lease-back: Wem wird das Leasingobjekt zugerechnet und wer ist zur AfA berechtigt?

3.

Offenbare Unrichtigkeit: Was gilt, wenn eine Einzahlung in die Kapitalrücklage übersehen wird?

4.

Großzügiger Bundesfinanzhof: Mehrere Nutzer eines Arbeitszimmers müssen den Höchstbetrag nicht mehr aufteilen

5.

Häusliches Arbeitszimmer für mehrere Nutzer: Der Höchstbetrag kann jedem gewährt werden

6.

Gilt bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils die erweiterte Kürzung?

7.

Kann der Arbeitnehmer das von ihm getragene Nutzungsentgelt für einen Dienstwagen steuerlich geltend machen?

8.

Karnevalssitzung ist steuerlich begünstigt, eine Kostümparty nicht

9.

Wenn eine Pflegeheim-GmbH erbt: Welche Steuern werden fällig?

10.

Keine generelle Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen

11.

Fällig oder nicht fällig: Was gilt für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen rund um den Jahreswechsel?

12.

Vorschusszahlungen: Betriebseinnahmen oder Darlehen?

13.

Wegen Überfüllung geschlossen: Ist der Postausgang zu voll, gibt es keine Wiedereinsetzung

14.

1 %-Regelung: Wer das Benzin selber zahlt, darf sich jetzt freuen

15.

Alles oder nichts: Eine Mängelrüge erfasst immer das gesamte Bauwerk


1. Zu viel des Guten: Wenn das Arbeitszeugnis zu positiv formuliert ist

Arbeitnehmer fordern vor Gericht häufig ein besseres Arbeitszeugnis vom ehemaligen Arbeitgeber ein. Aber eine Klage, weil das Arbeitszeugnis zu gut ausgefallen ist? Eigentlich kaum vorstellbar, doch musste sich ein Landesarbeitsgericht mit einem solchen Fall auseinandersetzen.

Hintergrund

In dem strittigen Arbeitszeugnis hatte sich die Arbeitgeberin grundsätzlich an den Zeugnisentwurf des Arbeitnehmers gehalten. Die durchweg sehr guten Bewertungen steigerte sie teilweise noch durch Begriffe wie "äußerst", "extrem" und "hervorragend". Die Formulierung "Wir bewerten ihn mit sehr gut" ersetzte sie durch "Wenn es bessere Noten als 'sehr gut' geben würde, würden wir ihn damit beurteilen". Als Schlussformel wählte die Arbeitgeberin nicht das übliche Bedauern, dass der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt, sondern den Satz "was wir zur Kenntnis nehmen".

Der Arbeitnehmer beantragte vor Gericht die Festsetzung eines Zwangsgeldes, weil die Arbeitgeberin aus seiner Sicht ihre Pflicht zur Erstellung eines Zeugnisses nicht erfüllt hatte. Die von ihr vorgenommenen Änderungen ziehen den Zeugnistext ins Lächerliche. Das Arbeitsgericht entsprach dem Antrag.

Entscheidung

Die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Landesarbeitsgericht Hamm keinen Erfolg. Die Arbeitgeberin war ohne wichtigen Grund von dem formulierten Vorschlag des Arbeitnehmers abgewichen. Die übertrieben gute Beurteilung ließ erkennen, dass sie nicht ernst gemeint war. Spätestens bei der Schlussformel wird klar, dass es sich um Ironie handelt und die Arbeitgeberin tatsächlich keinerlei Bedauern über den Weggang ihres Mitarbeiters verspürt.

2. Sale-and-lease-back: Wem wird das Leasingobjekt zugerechnet und wer ist zur AfA berechtigt?

Wann wird ein Leasingobjekt steuerlich dem Leasingnehmer zugerechnet? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Finanzgericht Köln.

Hintergrund

Eine KG schloss als Käufer und Leasinggeber mit der P GmbH als Verkäufer und Leasingnehmer mehrere gleichlautende Kauf- und Leasingverträge als "sale and lease back" ab. Leasingobjekte waren PC-Systeme. Festgelegt wurden der Kaufpreis, die Leasingraten, ein Rückkaufwert i. H. v. 10 % des Kaufpreises bei Vertragsende und eine Laufzeit von 48 Monaten. Die KG rechnete die PC-Systeme zu ihrem Anlagevermögen und setzte die Abschreibungen bei ihren Betriebsausgaben an. Sie war der Ansicht, dass die amtlichen AfA-Tabellen nicht herangezogen werden könnten. Denn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt nach Herstellerangaben mindestens 5,1 Jahre.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat entschieden, dass P wirtschaftliche Eigentümerin der Leasingobjekte geblieben ist. Denn sie konnte die KG als Leasinggeberin und zivilrechtliche Eigentümerin bei normalem Verlauf der Vertragsabwicklung für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf die Informationssysteme wirtschaftlich ausschließen. Die Richter berücksichtigten dabei, dass die KG am Ende der Laufzeit die Systeme zu dem bereits fest vorvereinbarten Kaufpreis zurückerwirbt. Dies war in den Verträgen von Beginn an so angelegt.

Zu diesem Ergebnis kam das Finanzgericht nach der konkreten Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Die Richter sahen sich dabei weder an die "Leasingerlasse" der Finanzverwaltung noch an die "amtlichen AfA-Tabellen" gebunden. Die Abschreibungen sind im Ergebnis als Betriebsausgaben bei der P zu berücksichtigen. Die in den Zahlungen der KG enthaltenen Zinsanteile sind als Betriebsausgaben der KG zu berücksichtigen, da es sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise um ein "Finanzierungsmodell" handelt.

3. Offenbare Unrichtigkeit: Was gilt, wenn eine Einzahlung in die Kapitalrücklage übersehen wird?

Stellt das Finanzamt das steuerliche Einlagekonto erklärungsgemäß mit Null fest, kann jedoch den eingereichten Unterlagen zweifelsfrei entnommen werden, dass eine Einzahlung in die Kapitalrücklage geleistet worden ist, liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor.

Hintergrund

Eine GmbH wies in der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos in Zeile 5 einen Betrag von 0 EUR aus. Dort ist die Höhe des steuerlichen Einlagekontos anzugeben. In Zeile 32, in der die im Wirtschaftsjahr geleisteten Einlagen aufzuführen sind, fand sich dagegen kein Eintrag. Auch die Zeilen 33 und 34 der Körperschaftsteuererklärung wiesen keine Beträge aus. Aus der Bilanz und dem erläuternden Bericht war jedoch eine Kapitalrücklage von 962.400 EUR ersichtlich.

Das Finanzamt stellte das steuerliche Einlagekonto erklärungsgemäß mit 0 EUR fest.

Die GmbH begehrte die Korrektur des Bescheids wegen einer offenbaren Unrichtigkeit und den Ausweis des in die Kapitalrücklage eingezahlten Betrags im steuerlichen Einlagekonto, was das Finanzamt jedoch ablehnte.

Entscheidung

Diese Ablehnung der Berichtigung des Feststellungsbescheids durch das Finanzamt wertete das Finanzgericht als rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für eine Änderung des Bescheids wegen einer offenbaren Unrichtigkeit waren erfüllt.

Schreib- und Rechenfehler sowie ähnliche offenbare Unrichtigkeiten unterlaufen nämlich auch dann "beim Erlass eines Verwaltungsakts", wenn das Finanzamt eine offenbare Unrichtigkeit der Feststellungserklärung als eigene übernimmt.

Im vorliegenden Fall ergibt sich die Unrichtigkeit aus der Nichterfassung des Betrags von 962.400 EUR im steuerlichen Einlagekonto durch die Klägerin. Dort hätte er aber erfasst werden müssen. Sie ist offenbar, weil der Fehler für jeden unvoreingenommenen Dritten durchschaubar, eindeutig und augenfällig ist. Denn die Klägerin hatte mit der Steuererklärung auch die Bilanz nebst erläuterndem Bericht eingereicht. Das steuerliche Einlagekonto musste deshalb auch diesen Betrag ausweisen, was quasi auf der Hand lag.

4. Großzügiger Bundesfinanzhof: Mehrere Nutzer eines Arbeitszimmers müssen den Höchstbetrag nicht mehr aufteilen

Eine gute Nachricht für alle, die sich ein Arbeitszimmer teilen müssen: Ab sofort kann jeder Nutzer die von ihm getragenen Kosten geltend machen. Der Höchstbetrag muss nicht mehr aufgeteilt werden, sondern gilt für jeden Nutzer.

Hintergrund

X und L wohnten in einer gemeinsamen Wohnung. Das in der Wohnung eingerichtete Arbeitszimmer nutzten sie gemeinsam, und zwar X zu 25 % und L zu 75 %. X übernahm für seinen Arbeitgeber auch mit Schreibarbeiten verbundene Bereitschaftsdienste, die er zu Hause erledigte. Im Jahr 2007 leistete X 5 Wochen Bereitschaftsdienst. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer mit dem Höchstbetrag von 1.250 EUR jedoch nicht an. Das Finanzgericht ließ die Kosten zwar grundsätzlich zum Abzug zu, kürzte den Höchstbetrag jedoch entsprechend dem Nutzungsanteil und der tatsächlichen Nutzung auf schließlich 31,25 EUR (25 % von 1.250 EUR, davon 10 %).

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wich in seiner Entscheidung von seiner bisherigen Rechtsprechung ab und entschied, dass jedem Nutzer eines häuslichen Arbeitszimmers jeweils der volle Höchstbetrag zustehen kann. Auf den jeweiligen Nutzungsumfang kommt es nicht an. Bei hälftigen Miteigentümern oder Mitmietern sind die Kosten zur Hälfte als für Rechnung des anderen Partners aufgewendet anzusehen.

Bei dem von X und L gemeinsam genutzten Zimmer handelt es sich um ein häusliches Arbeitszimmer. X musste seinen Bereitschaftsdienst außerhalb der Diensträume ableisten, sodass ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Eine zeitanteilige Kürzung ist hier nicht vorzunehmen, da X das Zimmer nur zeitweise mangels Aufträgen nicht nutzt. Denn entscheidend ist allein, dass der Steuerpflichtige ein Arbeitszimmer tatsächlich vorhält. Zeiten der Nichtnutzung dürfen also nicht der außerberuflichen Nutzung zugerechnet werden.

Nutzen Miteigentümer ein Arbeitszimmer gemeinsam zur Einkünfteerzielung, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden und von ihm getragenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Das Gleiche gilt für eine gemeinsam gemietete Wohnung. Auf den tatsächlichen Nutzungsumfang des Arbeitszimmers kommt es deshalb nicht an. Insbesondere ist der Höchstbetrag personenbezogen zu verstehen. Der Höchstbetrag kann also von jedem Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden, der das Arbeitszimmer mitbenutzt.

Hinweis

An der bisherigen Rechtsprechung, nach der der Bundesfinanzhof den Höchstbetrag bei mehreren Nutzern nur einmal gewährte, wird nicht mehr festgehalten. Der Höchstbetrag gilt jetzt personenbezogen, nicht mehr objektbezogen.

5. Häusliches Arbeitszimmer für mehrere Nutzer: Der Höchstbetrag kann jedem gewährt werden

Nutzen mehrere Personen ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, darf jeder die von ihm getragenen Kosten steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof ändert in diesem Punkt seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen.

Hintergrund

Die Kläger nutzten als Lehrer gemeinsam ein in ihrem Einfamilienhaus gelegenes Arbeitszimmer. Dieses hatte eine Größe von ca. 26 qm. Das Haus gehörte ihnen jeweils zur Hälfte. Die Kosten für das Arbeitszimmer lagen bei ca. 2.800 EUR jährlich.

Das Finanzamt berücksichtigte jedoch insgesamt nur einmal Kosten in Höhe des Höchstbetrags von 1.250 EUR und teilte diesen hälftig auf die Kläger auf. Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab, denn der Höchstbetrag gilt objektbezogen und nicht personenbezogen. Deshalb kann für das Arbeitszimmer der Höchstbetrag nur einmal in Anspruch genommen werden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob dagegen das Finanzgerichtsurteil auf und entschied, dass jeder der Nutzenden seine Kosten einkünftemindernd geltend machen kann. Als Lehrer stand den Klägern kein anderer Arbeitsplatz für ihre berufliche Tätigkeit zur Verfügung, sodass die Voraussetzungen für den Abzug der Arbeitszimmerkosten erfüllt waren.

Für diese Auslegung spricht nach Ansicht der Richter der gesetzliche Wortlaut. Denn die Abzugsverbote knüpfen an die Betriebsausgaben des einzelnen Steuerpflichtigen an, dessen Gewinn sie nicht mindern dürfen. Das Gesetz stellt also personenbezogen auf die Ausgaben des einzelnen Steuerpflichtigen ab und nicht auf das Objekt der Abzugsbeschränkung. Die Objektbezogenheit der Regelung betrifft nur die Frage, ob überhaupt ein häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist. Eine weitergehende Bedeutung kommt ihr nicht zu.

Aus dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass der Höchstbetrag von 1.250 EUR einem Steuerpflichtigen nur bei alleiniger Nutzung des Arbeitszimmers in voller Höhe zusteht.

6. Gilt bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils die erweiterte Kürzung?

Wird mit der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils ein Gewinn erzielt, darf dieser nicht in die erweiterte Kürzung einbezogen werden.

Hintergrund

Die B-AG war an der A-KG zu 100 % beteiligt. Sie veräußerte mehrere Anteile ihres KG-Anteils und hielt danach noch einen Anteil von 6 %. Die A-KG erzielte im Wesentlichen Erträge aus der Vermietung einer einzigen Logistikimmobilie. In ihrer Gewerbesteuer-Erklärung erklärte sie einen Gewerbegewinn. In diesem waren die Veräußerungsgewinne der B-AG enthalten. Für den gesamten Gewerbeertrag beantragte die A-KG die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen.

Sowohl Finanzamt als auch Finanzgericht verweigerten die Anwendung der erweiterten Kürzung, und zwar soweit der geltend gemachte Kürzungsbetrag auf die Gewinne aus der Veräußerung der KG-Anteile durch die B-AG entfiel.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück und entschied, dass Gewinne aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, die laufende Gewinne sind und deshalb bereits in den Gewerbeertrag einzubeziehen sind, nicht von der erweiterten Kürzung erfasst werden. Die nach dem gesetzlichen Wortlaut maßgebliche "Verwaltung und Nutzung" eigenen Grundbesitzes erfasst nicht die vollständige oder teilweise Veräußerung von Mitunternehmeranteilen. Diese entspricht nicht der bloßen Verwertung eines Grundstücks und geht über die Nutzung eigenen Grundbesitzes hinaus. Das gilt auch für die teilweise Veräußerung einer Mitunternehmerbeteiligung. Eine solche Veräußerung wird vom Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift nicht erfasst.

7. Kann der Arbeitnehmer das von ihm getragene Nutzungsentgelt für einen Dienstwagen steuerlich geltend machen?

Zahlt der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt für einen Dienstwagen und ist dieses höher als der Wert der Privatnutzung, kann der übersteigende Betrag nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

Hintergrund

X durfte den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit nutzen. Dafür leistete er ein monatliches Nutzungsentgelt von 502 EUR (= 6.033 EUR im Jahr). Nach dem Fahrtenbuch, das X führte, ergaben sich Gesamtkosten des Fahrzeugs von 12.623 EUR. Der Anteil der Privatfahrten sowie der Fahrten Wohnung/Arbeit lag bei 35 % (4.467 EUR).

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten es ab, das Nutzungsentgelt, das über den geldwerten Vorteil hinausging, steuermindernd anzuerkennen.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof entschied zuungunsten des X und wies seine Revision als unbegründet zurück. Das gezahlte Nutzungsentgelt mindert den Wert des geldwerten Vorteils. Der geldwerte Vorteil war hier mit 0 EUR zu bewerten, weil das Nutzungsentgelt höher war als der Wert des geldwerten Vorteils. Der Ansatz eines negativen geldwerten Vorteils ist nicht möglich, denn insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und somit an Arbeitslohn.

Es liegen auch keine negativen Einnahmen vor, da das Nutzungsentgelt gezahlt wird, um den geldwerten Vorteil überhaupt erst zu erlangen. Auch fehlt es an einem relevanten Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Denn die Zahlung dient, soweit sie das Nutzungsentgelt übersteigt, nicht der Erzielung von Einnahmen, sondern der Nutzung des Dienstwagens zu privaten Zwecken.

Das Nutzungsentgelt stellt auch keine Werbungskosten dar. Es mindert auf der Einnahmeseite den geldwerten Vorteil und kann deshalb nicht nochmals als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden. Für den übersteigenden Betrag scheidet ein Werbungskostenabzug ebenfalls aus, weil keine berufliche Veranlassung vorliegt. Denn der Arbeitnehmer leistet das Nutzungsentgelt nur, weil es Voraussetzung für die private Nutzung ist.

8. Karnevalssitzung ist steuerlich begünstigt, eine Kostümparty nicht

Handelt es sich bei dem Kostümfest eines Karnevalsvereins um einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb oder um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb? Das Finanzgericht in Köln und der Bundesfinanzhof in München waren hier unterschiedlicher Ansicht.

Hintergrund

Ein als gemeinnützig anerkannter Karnevalsverein veranstaltete eine Kostümparty mit ca. 1.200 Gästen. Das Finanzamt wertete die Feier als eine dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnende Veranstaltung. Die Folge: Die daraus erzielten Einkünfte unterlagen der Körperschaftsteuer und die Umsätze dem Regelsteuersatz von 19 %. Das Finanzgericht bejahte dagegen einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich den Argumenten des Finanzamts an und wies die Klage des Karnevalsvereins ab.

Zum einen diente die Veranstaltung ihrer Zweckrichtung nach nicht dazu, die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen. Dafür hätte die Veranstaltung durch Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form geprägt sein müssen. Die Kostümierung und musikalische und tänzerische Darbietungen genügen für sich allein nicht.

Zum anderen liegt auch kein für die Vereinszwecke "unentbehrlicher Hilfsbetrieb" vor. Eine Kostümparty ist nicht das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks.

Darüber hinaus darf nach der Wettbewerbsklausel der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Und da Kostümpartys auch von anderen Unternehmern veranstaltet wurden, lag insoweit eine Wettbewerbssituation vor.



9. Wenn eine Pflegeheim-GmbH erbt: Welche Steuern werden fällig?

Eine Pflegeheim-GmbH darf grundsätzlich von einem Heimbewohner erben. Sie muss sich dann aber darauf einstellen, dass sie neben der Erbschaftsteuer auch noch Körperschaftsteuer zahlen muss.

Hintergrund

Eine GmbH, die ein Seniorenpflegeheim betreibt, wurde vom Heimbewohner H als Alleinerbin bestimmt, allerdings mit der Auflage, das geerbte Vermögen ausschließlich für Zwecke des Heimbetriebs zu verwenden.

Nach dem Tod des H setzte das Finanzamt für den Nachlasserwerb (Gesamtwert 1,05 Mio. EUR) Erbschaftsteuer fest. Darüber hinaus erhöhte es den Gewinn der GmbH um das Erbvermögen, das nach Abzug der Testamentsvollstreckerkosten verblieb. Die GmbH wehrte sich mit der Klage gegen den entsprechenden Körperschaftsteuer-Bescheid und begründete diese, dass eine systemwidrige Doppelbesteuerung vorliegt. Vor dem Finanzgericht hatte die Klage keinen Erfolg.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof beanstandete die doppelte Besteuerung durch Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer nicht und wies deshalb die Revision zurück.

Als inländische Kapitalgesellschaft ist die GmbH unbeschränkt steuerpflichtig. Dementsprechend gehören alle von ihr erzielten Einkünfte zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die ihr zuzurechnenden Wirtschaftsgüter sind ausnahmslos als Betriebsvermögen zu qualifizieren und der Bereich der gewerblichen Gewinnerzielung umfasst sämtliche Einkünfte, unabhängig davon, in welcher Form und Art sie zufließen. Erfasst werden deshalb auch Vermögensmehrungen z. B. aufgrund eines Erbfalls.

Die doppelte Besteuerung mit Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer hält der Bundesfinanzhof nicht für verfassungswidrig. Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz, nach dem alle Steuern aufeinander abgestimmt sein und eine mehrfache Besteuerung desselben Sachverhalts vermieden werden müssten. Deshalb darf ein Gewinn sowohl der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer sowie zusätzlich der Gewerbesteuer unterworfen werden. Dementsprechend verstößt auch das Zusammentreffen von Erbschaftsteuer und Körperschaftsteuer nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Auch die Eigentumsgarantie ist nicht verletzt, denn die GmbH war von der Gewerbesteuer befreit, sodass der Erbanfall insgesamt mit Erbschaftsteuer und Körperschaftsteuer lediglich i. H. v. 45 % belastet war.

10. Keine generelle Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen

Einer generellen Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen erteilte der Bundesfinanzhof jetzt eine klare Absage. Nur wenn im konkreten Einzelfall tatsächlich ein Billigkeitsgrund vorliegt, kommt ein Steuererlass in Betracht.

Hintergrund

X betrieb einen Baufachhandel. Im Oktober 2005 hatte er Verbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse von rund 730.000 EUR und gegenüber der KfW-Bankengruppe von 1,02 Mio. EUR. In einer Rückzahlungsvereinbarung vom November 2005 verzichteten die Sparkasse und die KfW auf rund 620.000 EUR. Das Darlehen wurde mit Wirkung vom 5.11.2007 ausgebucht. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2007 legte das Finanzamt gewerbliche Einkünfte von rund 600.000 EUR zugrunde. In diesen waren die Erträge aus den Forderungsverzichten von rund 620.000 EUR enthalten.

2009 beantragte X den Erlass der auf den Sanierungsgewinn in 2007 entfallenden Einkommensteuer, was Finanzamt und Finanzgericht allerdings ablehnten. Ihrer Ansicht nach konnte sich X nicht auf den Sanierungserlass berufen, da dieser gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.

Entscheidung

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschied, dass die im Sanierungserlass aufgestellten Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Da der Sanierungserlass über die gesetzlichen Voraussetzungen hinausgeht, liegt insoweit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vor. Dieser Gesetzmäßigkeitsgrundsatz verpflichtet die Finanzbehörden, die Steuer entsprechend dem steuerlichen Tatbestand festzusetzen. Ein Erlass von Steuern erfordert immer eine gesetzliche Grundlage. Durch seine typisierenden Regelungen für einen Billigkeitserlass nimmt der Sanierungserlass jedoch eine strukturelle Gesetzeskorrektur vor, die dem Gesetzgeber vorbehalten ist und somit dem Legalitätsprinzip widerspricht. Die Rechtsprechung ist deshalb an diesen Erlass nicht gebunden.

11. Fällig oder nicht fällig: Was gilt für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen rund um den Jahreswechsel?

Umsatzsteuer-Vorauszahlungen rund um den Jahreswechsel sorgen immer wieder für Streit. Das gilt vor allem für den Fall, dass die Fälligkeit außerhalb, die Zahlung aber innerhalb des 10-Tageszeitraums liegt. Nach Ansicht des Sächsischen Finanzgerichts kommt es hier allein auf den Zeitpunkt der Zahlung an.

Hintergrund

Die Klägerin reichte ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 2014 am 6.1.2015 beim Finanzamt ein. Den entsprechenden Steuerbetrag zahlte sie am 9.1.2015. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung verbuchte sie als Betriebsausgabe des Jahres 2014.

Das Finanzamt lehnte einen Abzug im Jahr 2014 jedoch ab. Denn die Abflussfiktion ist seiner Ansicht nach nur anwendbar, wenn Zahlung und Fälligkeit in den 10-Tageszeitraum fallen. Im vorliegenden Fall lag der 10.1.2015 als gesetzlich bestimmter regulärer Fälligkeitstermin aber auf einem Samstag, sodass sich die Fälligkeit auf den 12.1.2015 (Montag) verschoben hatte. Damit war die Fälligkeit aus dem 10-Tageszeitraum herausgefallen und ein Betriebsausgabenabzug in 2014 nicht mehr möglich.

Entscheidung

Dagegen entschied das Finanzgericht, dass die Klägerin die Umsatzsteuer-Vorauszahlung als Betriebsausgabe im Jahr 2014 geltend machen kann. Zwar verschiebt sich die Fälligkeit und liegt außerhalb des 10-Tageszeitraums. Die Zahlung war aber innerhalb des 10-Tageszeitraums geleistet worden. Deshalb war nach Auffassung des Gerichts eine Zuordnung der Zahlung im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit und damit im Jahr 2014 noch möglich.

12. Vorschusszahlungen: Betriebseinnahmen oder Darlehen?

Wie sind Vorschusszahlungen steuerlich zu erfassen: Als Betriebseinnahmen oder als Darlehen? Das kommt auf die Vereinbarung im Einzelfall an.

Hintergrund

Der Kläger ist Komponist und schloss mit einem Musikverlag einen Autorenvertrag ab. Er erhielt Vorschusszahlungen und trat dafür seine Ansprüche an die GEMA aus den Werken, die er für den Musikverlag erstellte, ab.

In seiner Steuererklärung erfasste der Kläger nicht den gesamten Vorschuss als Einnahme, sondern nur seinen Teil der Einnahmen bei der GEMA. Das Finanzamt setzte jedoch den gesamten Vorschuss als Betriebseinnahme an. Ebenso entschied das Finanzgericht.

Entscheidung

Die Revision des Klägers beim Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg. Die Vorschusszahlung war wesentlicher Bestandteil des Vertrags. Darüber hinaus fehlte es an einer klaren und eindeutigen Darlehensabrede. Allein der Umstand, dass der Kläger seine Ansprüche gegen die GEMA aus den Werken an den Musikverlag abgetreten hatte, reichte nicht aus, um einen Darlehensvertrag anzunehmen. Vor allem fehlten die für Darlehensverträge typischen Vereinbarungen von Rückzahlungsterminen und Rückzahlungsbeiträgen. Deshalb hatte das Finanzamt zu Recht die Vorschusszahlungen als Betriebseinnahmen eingestuft.

13. Wegen Überfüllung geschlossen: Ist der Postausgang zu voll, gibt es keine Wiedereinsetzung

Anwälte sollten unbedingt dafür sorgen, dass ihre Postausgangskiste ausreichend groß ist. Denn ist sie überfüllt und rutscht ein fristgebundener Schriftsatz deshalb heraus, gibt es keine Wiedereinsetzung.

Hintergrund

Ein Anwalt legte rechtzeitig Berufung ein, innerhalb der Frist ging jedoch bei Gericht keine Berufungsbegründung ein. Nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts schickte der Anwalt die Begründung nach und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diese begründete er damit, dass die Berufungsbegründung zwar innerhalb der Frist für den Postversand frankiert und in das Postversandfach gelegt worden war. Dort war sie jedoch offensichtlich hinter das Regal des Postfachs gerutscht. Einzige Erklärung hierfür war, dass die gelben Postkisten derart voll waren, dass die oberen Postsendungen bereits über den Rand des Postkastens hinausragten. Das war in letzter Zeit öfter vorgekommen.

Entscheidung

Sowohl das Oberlandesgericht als auch der Bundesgerichtshof lehnten eine Wiedereinsetzung ab. Denn der Prozessbevollmächtigte muss dafür sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht und muss entsprechende organisatorische Maßnahmen treffen, damit für den Postversand vorgesehene Schriftstücke auch zuverlässig auf den Postweg gebracht werden. Eine Ausgangskontrolle muss einen Schutz gegen Fristversäumungen bieten.

Das Organisationsverschulden des Anwalts lag vorliegend darin, dass die Postkisten so voll waren, dass die oberen Postsendungen bereits über den Rand des Postkastens hinausragten, was in der Vergangenheit bereits öfter vorgekommen war. Der Anwalt hätte daraufhin zumindest eine weitere Postkiste aufstellen müssen. Der Schriftsatz lag auch noch in seinem Verantwortungsbereich, ein Verschulden während des Transportvorgangs lag hier nicht vor.

14. 1-%-Regelung: Wer das Benzin selber zahlt, darf sich jetzt freuen

Trägt der Arbeitnehmer Kosten seines Dienstwagens selbst, mindern diese den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung. Das gilt auch bei der 1-%-Regelung (Rechtsprechungsänderung).

Hintergrund

Der Arbeitgeber überließ A einen betrieblichen Pkw (Bruttolistenpreis 52.300 EUR) zur dienstlichen und privaten Nutzung. Die Benzinkosten i. H. v. insgesamt 5.600 EUR trug A, die übrigen Kfz-Kosten übernahm der Arbeitgeber. Er ermittelte den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1-%-Regelung mit 523 EUR monatlich (= 6.276 EUR im Jahr). In seiner Einkommensteuer-Erklärung machte A die von ihm getragenen Benzinkosten als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt akzeptierte den Abzug jedoch nicht. Das Finanzgericht gab dagegen der Klage des A statt.

Entscheidung

Die Revision des Finanzamts war erfolglos. Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung (private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit) ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils. Das Nutzungsentgelt mindert bereits auf der Einnahmenseite den Vorteil aus der Nutzungsüberlassung. Der Vorteil besteht somit lediglich in der Differenz zwischen dem Wert der Nutzungsüberlassung und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Nutzungsentgelt.

Dasselbe gilt bei Übernahme einzelner nutzungsabhängiger Kfz-Kosten durch den Arbeitnehmer. Es fehlt dann ebenfalls schon dem Grunde nach an einem Vorteil des Arbeitnehmers.

Die von A getragenen Benzinkosten sind jedoch nicht als Werbungskosten, sondern wie bereits dargestellt bereits auf der Einnahmeseite vorteilmindernd zu berücksichtigen.

15. Alles oder nichts: Eine Mängelrüge erfasst immer das gesamte Bauwerk

Für eine Mängelrüge bei Bauwerken genügt es regelmäßig, dass die Symptome des Mangels genau bezeichnet werden. Die Mängelrüge umfasst dabei stets das gesamte Bauwerk.

Hintergrund

Der Auftraggeber rügte innerhalb der Verjährungsfrist die Undichtigkeit der weißen Wanne, allerdings nur in Bezug auf einen klar umrissenen Teilbereich. Später machte er Ansprüche aufgrund weiterer mangelhafter Dehn- und Arbeitsfugen im sonstigen Bereich des Kellers geltend, allerdings außerhalb des in der Mängelrüge näher bezeichneten Bereichs der weißen Wanne. Die Vorinstanz lehnte diese Mängelrüge ab, da die entsprechenden Gewährleistungsansprüche verjährt waren.

Entscheidung

Anders urteilte schließlich der Bundesgerichtshof. Seiner Ansicht nach erfasste die räumlich beschränkte Mängelrüge sämtliche Undichtigkeiten der weißen Wanne. Eine bauleistungsbezogene Mängelrüge umfasst nämlich immer alle Ursachen für den Mangel. Das gilt selbst dann, wenn die angegebenen Symptome des Mangels nur an einigen Stellen aufgetreten sind und sich die Mangelrüge deshalb nur auf einen Teilbereich des Bauwerks beschränkte.

Da die Vorinstanz fälschlicherweise eine Verjährung angenommen und deshalb entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis genommen hatte, lag ein Verstoß gegen den Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs vor.




Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.


Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
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